HB Magazin 1 2021

POLITIK

Tauziehen um die Ausgestaltung der stationären Qualitätsverträge Beim Ringen um Qualität heißt es jetzt „sollen“ statt „können“ Für den Vorgänger von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, Hermann Gröhe, lautete das tragende Leitmotiv seiner Politik „Qualität“ imGesundheitswesen, Gröhe startete eine „Qualitätsoffensive“. Deshalb hielt unter seiner Ägide ein § 110a Einzug in das Sozialgesetzbuch V, der erstmals einzelnen gesetzlichen Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen erlaubte, sogenannte Qualitätsverträge mit Krankenhausträgern zu schließen. Der Gesetzgeber hat für diese Qualitätsverträge den Status einer „Erprobung“ vorgesehen, mit der Vorgabe der zeitlichen Befristung für die Verträge, aktuell auf maximal vier Jahre und dar- auffolgender Evaluation durch das IQTIG – Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen. Die Auswertung der Verträge soll Aufschluss darüber geben, inwieweit eine Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen erreicht werden kann.

Gemäß dem gesetzlichen Auftrag hat der Gemeinsamen Bun- desausschuss vier Leistungen oder Leistungsbereiche festgelegt, zu denen, mit Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsan- forderungen, Qualitätsverträge erprobt werden sollen: • Endoprothetische Gelenkversorgung • Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älte- ren Patientinnen und Patienten • Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten • Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schwe- ren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus

Die für die Qualitätsverträge vom Gesetzgeber geforderten ver- bindlichen Rahmenvorgaben haben die Deutsche Krankenhausge- sellschaft (DKG) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) im Juli 2018 vereinbart. Danach sind in Qualitätsverträgen Anreize zu vereinbaren, die insbesondere Krankenhausträger mo- tivieren und unterstützen sollen, die definierten Qualitätsanfor- derungen zu erreichen. Die Ausgestaltung dieser Anreize ist den Vertragspartnern selbst überlassen. Beispielhaft nennt die Rah- menvereinbarung Empfehlungen des Krankenhauses durch die Krankenkasse, einmalige Zahlungen für den Erprobungszeitraum oder Varianten erfolgsabhängiger Zahlungen. Die Qualitätsverträge

Neben viel Zustimmung in der Sache gibt es viel Kritik an der erforderlichen Bürokratie

Foto: megaflopp/shutterstock.com

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