HB Magazin 1 2021
SERVICE
Impfungen nehmen Fahrt auf Arzthaftpflichtschutz in außergewöhnlichen Zeiten
leitenden Notarzt- oder Rettungsdiensten. Selbst bei einem Einsatz von Arzt oder Ärztin in einem geplanten Corona-Impfzen- trum greift der Versicherungsschutz, wobei in der Regel über den Betreiber Versiche- rungsschutz besteht. Sollte dieser Versi- cherungsschutz nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzt- haftpflichtvertrag bei der Deutschen Ärzte- versicherung. Dies gilt ebenso für ärztlich unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen. Sofern Medizinstudierende zu unterstüt- zendenMaßnahmen imZusammenhangmit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 eingesetzt werden, gilt ebenfalls Versicherungsschutz im Rahmen der bei der Deutschen Ärztever- sicherung bestehenden Berufshaftpflicht- versicherung. Kontakt halten mit den Experten Wenn Sie zu Ihrem Arzthaftpflichtschutz Fragen haben, stehen Ihnen die Expertinnen und Experten der Deutschen Ärzteversiche- rung jederzeit zur Verfügung – erreichbar über die zentrale Service-Nummer 0221 148- 22700, Montag bis Freitag von 08.00 – 18.00 Uhr. Oder über E-Mail: service@aerzteversi- cherung.de
Die Deutsche Ärzteversicherung als Stan- desversicherer der akademischen Heilberu- fe in Deutschland steht den Ärztinnen und Ärzten wie gewohnt professionell zur Seite und hat bereits zu Beginn der Corona-Pan- demie ein auf die Situation ausgerichtetes Unterstützungspaket zusammengestellt, das dieMedizinerinnen undMediziner in die- ser außergewöhnlichen Situation in Kran- kenhaus und Praxis schützt. Das Unterstützungspaket wird gerade jetzt zunehmend wichtiger, da in Deutsch- Das Virus SARS-CoV-2 beeinträchtigt das tägliche Leben weiterhin und hat Ein- fluss auf alle Lebens- und Berufsbereiche – auch auf den Versicherungsschutz. Grafik: Robert Kneschke
land immer mehr Corona-Impfzentren an den Start gehen und Ärztinnen und Ärzte dort ihre Arbeit aufnehmen. Ein wesentlicher Baustein der Unterstüt- zungsmaßnahmen ist die Haftpflichtde- ckung. Sie wurde kostenlos erweitert – so sind Vertretungsärzte mitversichert, die in von Quarantänemaßnehmen betroffenen Praxen arbeiten. Ein Versicherungsschutz besteht ebenso für ärztlich unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, also beispielsweise bei medizinischen Beratun- gen (auch telefonisch oder per Video-Chat), Probeentnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie im Rah- men von kassenärztlichen, privatärztlichen Notfalldiensten, oder im Rahmen von nicht-
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