HB Magazin 3 2020

SERVICE

SERVICE

Unbegrenzter Betriebsausgabenabzug Notfallpraxis im privaten Haus ist kein häusliches Arbeitszimmer

Nicht nur wegen der vier Musikanten Hansestadt Bremen: immer eine Reise wert!

Bei Städtereisen denkt man zuerst an Paris, London oder Rom. Wie aber wäre es mit einem Citytrip nach Bremen? Die Stadt hat jede Menge zu bieten! Das hätte ich ja nicht gedacht, ist wohl der meist gesprochene Satz von Gästen, die erstmals die Hansestadt Bremen be- suchen. Denn die Hafenstadt hat so man- ches Highlight: Das historische Zentrum ist ein Schmuckstück, das Ostertor mit der „Kulturmeile“ ein lebendiger Kiez in Weser- Nähe, der Schnoor, das mittelalterliche au- tofreie Viertel herrlich zum Flanieren. Alles Sehenswerte ist gleich „umzu“, wie der Bre- mer zu sagen pflegt, also leicht erreichbar. Als Perle der Weserrenaissance gilt das prächtige Rathaus, bereits 2004 zum UNESCO-Welterbe ernannt. Hinter dem Rathaus steht die bekannteste Sehenswür- digkeit der Stadt, die Statue der Bremer Stadtmusikanten. Märchenhaft und weltoffen Bremen ist märchenhaft und doch welt- offen. An den Hafenanlagen entsteht die Überstadt, ein modernes Viertel, in dem ge- wohnt und gearbeitet wird. Es ist sogar grö- ßer als die Hamburger Hafencity. Maritimes Flair findet man rund um den Weser-Hafen. Hier kann man auf Gastro-Schiffen den berühmten Bremer Labskaus und im Win- ter Kohl und Pinkel genießen. Beim Thema Übernachten hat man die Qual der Wahl. Eine Institution ist das Parkhotel Bremen, ein Hotel der Hommage Luxury Hotels Collection im Herzen der Stadt. Der denkmalgeschützte Bau mit der

Neue Hotelklasse Und schließlich kann man im Essential by Dorint Bremen-Vahr eine neue Hotel- klasse erleben. Zu den Essentials gehören bester Schlafkomfort, Sonntagsfrühstück jeden Tag und smartes Arbeiten. In der Nähe des Hotels überraschen echte Geheimtipps wie der prachtvolle Rhododendronpark oder der denkmalgeschützte „Sendesaal Bre- men“ mit einzigartiger Akustik, den schon Größen wie Keith Jarret oder Peter Maffay nutzten.

herrlichen Kuppelhalle ist ein Wahrzeichen Bremens. Das Fünf-Sterne-Superior Haus erfüllt heute alle Ansprüche eines moder- nen Grand Hotels. Wellness und Genuss – deutsch-franzö- sische Gourmetküche bietet das Park Res- taurant, erlesene Whiskeys und Weine die legendäre Hotelbar. Der riesige SPA-Bereich mit Außenpool ist die wohl exklusivste Wellness-Oase der Stadt. Täglich wechseln- de Yoga- und Bodyfit-Kurse, Massagen oder Beauty-Behandlungen sorgen für Entspan- nung pur.

Wer als Arzt in einem selbst genutzten Wohnhaus wohnt, hat sich nicht selten eine kleine Notfallpraxis eingerichtet, um Patien- ten im Notfall gleich vor Ort und außerhalb der eigenen Praxis behandeln zu können. Eine solche Praxis ist mit den medizinisch unbedingt notwendigen Einrichtungsgegenständen und meist auch mit einem Schreibtisch ausgestattet.

Beispiel Eine Augenärztin mit eigener Praxis hat sich imKeller ihres Einfamilienhauses einen Raum für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichtet. In dem Raum befin- den sich eine Klappliege, eine Spaltlampe, eine Sehtafel an der Wand, ein Medizin- schrank, Instrumente und Hilfsmittel, z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern, ein klei- ner Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehrere Stühle. Das Haus verfügt nur über einen Hauseingang im Erdgeschoss. Durch diesen gelangt der Patient in einen Flur, von dem eine Treppe in den Keller führt. Dort befinden sich neben dem Notfallbehand- lungsraum auch der Heizungsraum, der Hauswirtschaftsraum, der Waschraum und das Archiv der Arztpraxis. Aufwendungen sind unbegrenzt abziehbar Mit einer aktuellen Entscheidung (BFH- Urteil v. 29.1.2020 – VII R 11/17) haben die obersten Bundesfinanzrichter ihre bisheri- ge Rechtsprechung geändert. Sie entschie- den, dass die Aufwendungen für eine im privaten Haus eingerichtete Notfallpraxis selbst dann komplett abgezogen werden dürfen, wenn diese nur über den privaten Flur erreichbar ist. Dafür muss allerdings im Einzelfall nachgewiesen werden, dass aufgrund der medizinischen Ausstattung des Notfallraums und der nachweislich re- gelmäßigen Behandlung von Patienten in der Notfallpraxis eine private Mitbenutzung ausgeschlossen werden kann. Tipp: Dokumentieren Sie die Anzahl der in Ihrer häuslichen Notfallpraxis vorgenom- menen Notbehandlungen. Damit haben Sie gute Argumente, die gegen ein häusliches Arbeitszimmer sprechen, auch wenn es eine räumliche Verbindung zwischen den privaten Räumen und der Notfallpraxis gibt.

können bei Eigenheimen oder Eigentums- wohnungen die anteilige Absetzung für Ab- nutzung (AfA) und bei einem privat gemie- teten Haus oder einer Wohnung die auf das Arbeitszimmer entfallende Miete berück- sichtigt werden. Betriebskosten, wie Strom, Heizung, Wasser etc. können ebenfalls antei- lig angesetzt werden. Voraussetzung für den Kostenabzug ist allerdings, dass die beruf- liche Veranlassung nachgewiesen werden kann. Eine private Mitbenutzung des Zim- mers steht dabei der steuerlichen Berück- sichtigung grundsätzlich entgegen. Denn das Arbeitszimmer muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt werden. So werden beispielsweise Durchgangszimmer oder Arbeitsecken im Wohn- oder Schlaf- raum nicht als Arbeitszimmer anerkannt. Private Mitbenutzung der Notfallpraxis muss ausgeschlossen sein Anders bei einer Notfallpraxis im eige- nen Haus. Um diese von einem häuslichen Arbeitszimmer abzugrenzen, fordern die obersten Finanzrichter, dass sie sichtlich für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für diese leicht zugänglich ist. Idealerweise verfügt sie daher über einen eigenen Eingangsbereich, der sich von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzt und keine unmittelbare räumliche Verbin- dung zu diesen aufweist. Ein gemeinsamer Eingangsbereich, beispielsweise in Form eines Windfangs, ist zumindest dann nicht schädlich, wenn er außer der Tür keine weitere räumliche Verbindung zu den Pri- vaträumen aufweist. Müssen die Patienten dagegen erst einen dem Privatbereich zuzu- ordnenden Flur durchqueren, um zu den als Notfallpraxis eingerichteten Räumen zu ge- langen, wurden diese bisher als häusliches Arbeitszimmer eingestuft. Eine Ausnahme galt für Archiv- und Lagerräume. Für diese wird keine nach außen erkennbare Wid- mung oder leichte Zugänglichkeit gefordert, so dass damit verbundene Aufwendungen schon bisher als Betriebsausgaben abzieh- bar waren.

Dr. Stefanie Sewekow (Steuerberaterin imETL ADVISION-Verbund) ist spezialisiert auf Steuerberatung imGesundheitswesen

Dennoch sind die mit der Notfallpraxis verbundenen (angemessenen) Aufwendun- gen nicht automatisch in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. Denn für das Finanzamt ist entscheidend, dass sich die Notfallpraxis von einem herkömmlichen häuslichen Arbeitszimmer unterscheidet, denn für dieses können Aufwendungen re- gelmäßig nur in begrenztem Umfang abge- zogen werden. Mit einer aktuellen Entschei- dung (BFH-Urteil v. 29.1.2020 – VII R 11/17) haben die obersten Bundesfinanzrichter nunmehr die Anforderungen an eine Not- fallpraxis im eigenen Haus konkretisiert und ihre enge Sichtweise aufgegeben. Abgrenzung zumhäuslichen Arbeitszimmer Für den Arzt scheidet die uneinge- schränkte Berücksichtigung der anfallenden Kosten für ein Arbeitszimmer schon deshalb aus, weil die Bürotätigkeit nicht den Mittel- punkt seiner gesamten beruflichen Tätig- keit ausmacht. Vielmehr behandelt der Arzt seine Patienten ja in seiner Praxis. Gänzlich ausgeschlossen ist der steuerliche Abzug allerdings nicht, wenn dem Arzt kein ande- rer Arbeitsplatz in der Praxis zur Verfügung steht. Für die anteiligen Aufwendungen des Arbeitszimmers kann ein Arzt jährlich bis zu 1.250 Euro steuerlich geltend machen. So

Traditionell und hanseatisch Gut aufgehoben fühlt man sich im Do- rint City Hotel Bremen. Das First Class Haus in der Innenstadt bietet sich auch für grö- ßere Veranstaltungen an. Im Hillmann’s Restaurant setzt man auf regionale Küche. Außerdem gibt es auch hier einen Bereich für Fitness, Wellness und Entspannung.

Bremen ist eine Stadt, die ihre Besucher zum Staunen bringt – und das mit voller Absicht. www.dorint.com

Reservierungen unter: Tel: +49 221 48 567 444 Mail: reservierung@dorint.com

Kontakt: ETL ADVITAX Bernau advitax-bernau@etl.de www.etl.de/advitax-bernau/ Tel: 03338/5505

30

Made with FlippingBook - professional solution for displaying marketing and sales documents online